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Aktuelle Könige




Aktuelles

Die Majestäten sind ermittelt:

Jungschützenprinz:

                 Simon Schmitz

Scheibenkönig:

                Heinz Fuhrmann

Schützenkönig:

                Kai Wenzel

St. Hubertus Schützenbruderschaft Kehrig

 

Satzung der St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1968 Kehrig e.V.

 

 

§ 1  Name und Sitz

  • 1. Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft Kehrig ist eine Vereinigung von Personen, die dem Zentralverband der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft e.V. angeschlossen ist und dessen Statuten ausdrücklich anerkennt. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • 2. Die Bruderschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namen erhalten

 

 

St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1968 Kehrig e.V.

 

            Sitz des Vereins ist Kehrig.

§ 2  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3  Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
 

§ 5   Zweck des Vereins: Der Verein erstrebt das Ziel bei seinen Mitgliedern

  • 1. Ausübung und Erhaltung des Schießsports und Schießspiels.
  • 2. Besuch der Schützenfeste auf Gegenseitigkeit.
  • 3. Beteiligung an den vom Bezirksverband festgesetzten Schießwettkämpfen.
  • 4. Die Pflege althergebrachten Brauchtums.
  • 5. Ausübung christlicher Nächstenliebe zum Abbau privat und sozialbedingter Spannungen sowie der Jugend und Altenhilfe.
  • 6. Aktive Teilnahme an kirchlichen feiern und Festen.
     

§ 6  Mitgliedschaft und Aufnahme

  • 1. Mitglied kann jede natürliche Person werden die das 10. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist und die Satzung der Bruderschaft anerkennt.
  • 2. Personen die einen unsteten Lebenswandel führen, können nicht aufgenommen werden.
  • 3. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand nachdem die Beitrittswillige Person diese mündlich oder schriftlich bei einem Vorstandsmitglied beantragt hat. Benachrichtigung über die Annahme oder Ablehnung des Antrags erfolgt wiederum mündlich oder schriftlich durch ein Vorstandsmitglied.
  • 4. Mitglieder bis 18 Jahre sind Jungschützen und zahlen eine vom Vorstand festgesetzte Aufnahmegebühr. Mitglieder ab 18 Jahre sind Schützen und zahlen eine vom Vorstand festgesetzte Aufnahmegebühr. Bei der Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr sind die jeweiligen allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse zu berücksichtigen.

Ferner wird ihnen zur Auflage gemacht innerhalb eines Jahres nach Aufnahme in die Bruderschaft sich eine Tracht nach Art und Ausführung der Bruderschaft anzuschaffen. Der Monatsbeitrag wird von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der jeweiligen allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse festgesetzt.
 

§ 7  Verlust der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  • 2. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen indem er mündlich oder schriftlich dem Vorstand angezeigt wird. Die Beitragszahlung ist zu leisten für den vollen Monat in dem der Austritt erklärt wird.
  • 3. Der Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nachdem das auszuschließende Mitglied zu einer Vorstandssitzung eingeladen wurde um sich zu rechtfertigen. Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss. Ausgeschossene oder ausgetretene Mitglieder haben ein jedes Anrecht en den Verein und dessen Vereinsvermögen verloren.
     

§ 8  Vorstand

  • 1. Der Vorstand setzt sich zusammen:

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Brudermeister, der 1. Kassierer und der 1. Geschäftsführer. Je 2 von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Dieser wird alle 3 Jahre durch die generalversammlung neu gewählt. Wiederwahl ist möglich. Es ist keine Personalunion möglich. Die Posten des geschäftsführenden Vorstands müssen besetzt werden.

Ferner gehören dem Vorstand an:

2. Brudermeister, Hauptmann, 1. Schießmeister, 1. Jungschützenmeister, 1. Fähnrich, 2. Fähnrich, 2. Schießmeister, 2. Jungschützenmeister, 2. Geschäftsführer, 2. Kassierer, 1. Jugendvertreter und 2. Jugendvertreter. Wiederwahl und Personalunion ist möglich. Es müssen nicht alle Posten des erweiterten Vorstands besetzt werden.
 

  • 2. Die Wahl des Vorstandes kann auf Wunsch der Versammlung öffentlich oder geheim abgehalten werden.
  • 3. Der Vorstand tätigt alle Entscheidungen soweit sie das Vereinsinteresse berühren.
  • 4. Er ist zuständig für die Durchführung von der Generalversammlung oder Mitgliederversammlung gemachten Beschlusse.
  • 5. Dem Vorstand obliegt die Bewilligung von Ausgaben und die Anschaffung von Gerät und Material.
     

§ 9  Versammlung

  • 1. Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein.
  • 2. In dringenden fällen kann der 1. Brudermeister eine außerordentliche Versammlung eigenmächtig einberufen.
  • 3. Zu einer Mitglieder- und Generalversammlung muss jedes Mitglied mindestens 4 Tage zuvor durch persönliches Anschreiben vom vorstand eingeladen werden.

          3a. Eine Versammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn diese von mindestens 40% der Mitglieder gefordert und durch Unterschrift bestätigt wird.

  • 4. Mindestens einmal jährlich muss eine Generalversammlung abgehalten werden und zwar um die Zeit vom fest des hl. Hubertus (3. Nov.). In dieser Versammlung wird der Geschäfts- und Kassenbericht vom vergangenen Geschäftsjahr vorgetragen und Entlastung des Vorstandes beantragt. Ferner werden die vorliegenden Punkte erörtert und beschlossen. Auch werden bei dieser Versammlung die zur Wahl stehenden Vorstandsmitglieder neu- bzw. wiedergewählt.
  • 5. Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift im Protokollbuch vom Schriftführer anzufertigen, die vom 1. Brudermeister oder bei dessen Verhinderung vom stellvert. Brudermeister mit zu unterzeichnen ist.
  • 6. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
  • 7. Die Kasse wird von 2 dem Vorstand nicht angehörenden Mitglieder geprüft, die auch nach Vortragung des Kassenberichts dazu Stellung nehmen.
     

§ 10  Feste

  • 1. An den vom Verein festgesetzten Festen hat sich jedes Mitglied nach Möglichkeit zu beteiligen.
  • 2. Das Hauptfest unserer Bruderschaft ist der Tag des Königsschießens, das nach möglich am Fronleichnamstag abgehalten werden soll. Ein Festzug soll stattfinden, bei dem die amtierenden Könige abgeholt werden. Dabei soll:
  • a) Der König auf dem Adler
  • b) Der Scheibenkönig auf die Scheibe
  • c) Der Jungschützenkönig auf dem Adler
  • d) Weiter Preise und Orden ausgeschossen und ermittelt werden.
  • 3. Das Fest des hl Hubertus soll auch in gebührender Weise gefeiert werden. Es beginnt mit dem gemeinsamen Kirchgang mit Empfang der hl. Kommunion. Die hl. Messe soll für die lebenden und verstorbenen der Bruderschaft gehalten werden. Dieser tag soll ganz der Vereinsfamilie gewidmet sein.
  • 4. Beim Schützenfest im Sommer, das vom Bezirksverband jeweils festgelegt wird, ist jedes Mitglied aufgerufen mitzuwirken, um den Gastschützen, bei uns den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu machen.
  • 5. Jedes Mitglied ist verpflichtet die ihm aufgetragenen Schützenfeste zu besuchen. Ist ihm dies nicht möglich soll er sich einen Ersatzmann beschaffen mit dem er tauschen kann. Lässt sich auch dies nicht machen, so muss er der Gruppe bei der er eingeteilt ist zumindest eine finanzielle Beihilfe leisten.
     

§ 11  Erlassung oder Stundung der Beiträge

  • 1. Mitglieder die ohne Verschulden in Not geraten sind kann der Beitrag gestundet oder auch erlassen werden. Die Entscheidung trägt der Vorstand.
  • 2. Mitglieder die den Grundwehrdienst ableisten, das heißt die sich nicht freiwillig verpflichtet haben oder Soldaten auf Zeit sind, kann der Beitrag auf Antrag erlassen werden.
  • 3. Niemand kann vom Verein ausgeschlossen werden weil er arm oder bedürftig ist.
     

§ 12  Kirchliches

  • 1. Der jeweilige Pfarrer von Kehrig wird zum Ehrenpräses der Bruderschaft ernannt.
  • 2. Bei kirchlichen Anlässen beteiligt sich auf Wunsch unsere Bruderschaft bzw. unsere Fahnenabordnung.
  • 3. Beim Tode eines Mitglieds beteiligt sich die gesamte Bruderschaft an der Beerdigung, die Vereinsfahne wird hierbei mitgeführt, und ein Kranz gestiftet. Ferner wird der Sarg von einer Ehrenabordnung getragen. Für den Verstorbenen wird eine hl. Messe bestellt.
     

§ 13  Teilnahme am Vereinsleben

  • 1. Jedes Mitglied soll nach Möglichkeit an den angesetzten Schießübungen beteiligen. Kann er dies aus gesundheitlichen Gründen oder vorgerückten Alters nicht, ist dies zu entschuldigen.
  • 2. Für die vielseitigen Arbeiten an den Schützenfesten soll jedes Mitglied bereit sein sich eine Arbeit auferlegen zu lassen.
     

§ 14  Vereinsvermögen

  • 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet das Vereinseigentum zu erhalten, nicht zu beschädigen oder zu vernichten. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen von Vereinsgut ist dem Vorstand unverzüglich Meldung zu machen.
     

§ 15  Auflösung des Vereins

  • 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der hierzu erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  • 2. Das Vereinsvermögen geht dann soweit es die eingezahlten Kapitalanteile übersteigt an die Gemeinde Kehrig. Die wiederum darf es nur für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden.
     

§ 16  Diese Satzung ist für alle Mitglieder der Bruderschaft bindend.
 

§ 17  Satzungsänderung

  • 1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Vorschläge für eine Satzungsänderung sind dem Vorstand mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

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